Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lars Saffe Zerspanungstechnik GmbH

Stand: 20.07.2020

 

§1 Geltungsbereich

Nachstehende Verkaufs-, Leistungs- und Lieferbedingungen werden zwischen den Vertragsparteien für sämtliche zwischen ihnen geschlossenen Verträge vereinbart. Diese Bedingungen sind Bestandteileines jeden Angebotes, das wir gegenüber einem Unternehmer beim Betrieb seines Unternehmens, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögenabgeben. Für den Fall, dass zwischen den Beteiligten ständige Geschäftsbeziehungen bestehen, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für zukünftige Geschäfte, bei denen sie nicht ausdrücklich in Bezug genommen sind bzw. bei denen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner trotz In Bezugnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Angebot nicht erneut zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, sofern der Vertragspartner bei einem früheren zwischen den Beteiligten geschlossenen Auftrag Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlangt hat. Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit dem Kunden als vereinbart, wenn dieser eine schriftliche Mitteilung über die Änderung mit dem hervorgehobenen Wortlaut der Änderung erhält und innerhalb von 4 Wochen keinen Widerspruch gegen die Einbeziehung der Änderung in zukünftige Verträge erhoben hat.

§2 Abweichende Bedingungen des Kunden

Anderslautende oder von unseren Verkaufs-, Leistungs- und Lieferbedingungen abweichende Einkaufsbedingungen der Besteller haben uns gegenüber nur dann Wirkung, wenn von uns diese unter In Bezugnahme in unserer Auftragsbestätigung genannt werden. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns auch dann nicht verbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder diese in unsere Auftragsbestätigung nicht in Bezug nehmen. Dies gilt auch dann, wenn wir die dem Besteller geschuldete Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder unseren Verkaufs-, Leistungs- und Lieferbedingungen abweichender Einkaufs- und Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Besteller ausführen.

§3 Angebot, Kostenvoranschlag, Prospekte, Preisänderungsvorbehalt

An die von uns abgegebenen Angebote halten wir uns für vier Wochen ab Angebotsabgabe gebunden. Eine abweichende Vereinbarung in dem Angebot selbst ist insoweit allerdings möglich. Sofern unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf technischen Angaben des Bestellers, wie z. Bezeichnungen, technische Daten, Gewicht-, Maß- und Leistungsbeschreibungen, etc. beruht, so sind sowohl unser Angebot als auch unsere Auftragsbestätigung nur dann verbindlich, wenn der von dem Besteller erteilte Auftrag auch entsprechend der technischen Vorgaben des Bestellers realisiert werden kann. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den technischen Angaben in die Vorgabe des Bestellers durchgeführt werden kann, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Besteller nicht dazu bereit ist, die von uns vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und ggf. tatsächlich durch die anderweitige Fertigung entstehende Mehrkosten zu übernehmen. Änderungsvorgaben des Bestellers nach erteilter Auftragsbestätigung werden nur verbindlich, wenn wir diese Änderungsvorgaben nach Auftragserteilung schriftlich bestätigen und zum Gegenstand des Vertrages machen.

§4 Datenschutzerklärung

Die Daten unserer Vertragspartner werden, soweit dies im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig und für den Geschäftsbetrieb erforderlich ist, in unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet. Wir versichern hiermit ausdrücklich, dass die gespeicherten Daten nicht an Dritte weitergegeben werden. Wir behalten uns vor, die gespeicherten Daten für die Zusendung von Informationsmaterial zukünftig zu verwenden.

§5 Preise

Die Preise verstehen sich als reine Nettopreise in Euro EXW (Incoterms 2010). Die jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuerkosten sowie Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Einfuhrnebenabgaben, Zoll und Versicherung sowie sonstige Gebühren und öffentlichen Abgaben sind von dem Besteller zusätzlich zu entrichten. Ändern sich nach Abgabe des Angebots oder nach dem Zeitpunkt zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung die maßgeblichen Kostenfaktoren wesentlich, so werden wir uns mit dem Besteller über eine Anpassung der Preise verständigen, sofern zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung eine Frist von mindestens 4 Monaten liegt. Für den Fall, dass die Vertragsparteien sich über eine Preisanpassung nicht verständigen, ist jede Seite dazu berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Wechselseitige Schadenersatzansprüche sind für den Fall des Rücktritts aus diesem Grund ausgeschlossen.

§6 Lieferung und Abnahmepflicht

Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir nach „Incoterms 2010 EXW“. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. Die für das Vertragsverhältnis geltenden Lieferzeiten werden in der Auftragsbestätigung schriftlich fixiert. Sie gelten nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich und insbesondere schriftlich ein fester Termin für Lieferung vereinbart worden ist. Die Lieferfristen beginnen nach Eingang einer für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlage, einer möglicherweise vereinbarten Anzahlung und der erfolgten Materialbereitstellung, soweit diese vereinbart worden ist, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller, vor allem technischen Einzelheiten des Auftrages. Für den Fall, dass die Vertragsparteien eine Versendung der gefertigten Teile vereinbart haben, geht die Lieferfrist mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Besteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt benennen. Für den Fall, dass wir mit der Lieferung in Verzug geraten, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist von 30 Tagen schriftlich einzuräumen. Sofern wir bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist nicht liefern können, ist der Besteller dazu berechtigt, durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, wie z. B. durch die nicht erfolgte Anlieferung benötigter Teile durch Zulieferer, verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Beeinträchtigung zzgl. einer weiteren Anlaufzeit für die Produktion von vier Wochen. Dies gilt auch für die genannten Leistungsverzögerungen bei einem Zulieferer, sofern der Zulieferer wesentliche Teile für die Herstellung des Werkes liefert. Dies gilt auch, wenn wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder ungewöhnlichen Umständen gehindert sind, die wir trotz der nach den Umständen des Falles von uns geschuldeten Sorgfalt nicht vorhersehen oder abändern konnten. Dies gilt insbesondere für Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe sowie durch die Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, und Energieversorgungsschwierigkeiten. Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur dann berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich nach Eintritt der Störung schriftlich benachrichtigt haben. Bei einer länger als vier Wochen anhaltenden Störung, haben beide Vertragsparteien das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche bestehen für diesen Fall nicht. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag dann berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

§7 Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung unserer Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB mit nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten und abrechnungsfähigen Vergütung unser Eigentum. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr im Wege des nachgeschalteten Eigentumsvorbehalts berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung der Ware dem Besteller nur mit unserer Zustimmung gestattet. Ferner ist zulässig auch die Weiterveräußerung der vorbehaltenen Ware bei gleichzeitiger Abtretung der Forderung des Bestellers auf den Kaufpreis gegenüber dem Kunden des Bestellers an uns. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller betreibt die Einziehung dieser Forderung im eigenen Namen, bis wir von unseren Rechten aus der Abtretung Gebrauch machen. Für den Fall, dass wir von unseren Rechten aus der Abtretung Gebrauch machen, ist der Besteller dazu verpflichtet, uns die zur Einziehung der Forderung notwendigen Angaben zu machen sowie die Ware, sofern die sich noch in seinem Besitz befindet, an uns herauszugeben. Findet eine Verarbeitung, Verbindung und/ oder Vermischung der Ware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden körperlichen Gegenständen statt, bleibt unser Eigentum an der Ware bestehen. Aufgrund des alleinigen Eigentums sind wir dazu berechtigt, die Ware auszubauen. Der Besteller ist dazu verpflichtet, die Ware herauszugeben. Sollte dies technisch oder wirtschaftlich nicht möglich sein, wandelt sich unser Miteigentum an der Ware an einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache entsprechend dem Verhältnis der Werte der Ware zur neu geschaffenen Sache. Sofern der Besteller die Sache weiter veräußert, so gilt die Forderungsabtretung wie vorstehend beschrieben. Der Besteller hat uns unverzüglich und unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen über mögliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen zu unterrichten. Sofern wir die Ware zurücknehmen, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich erklärt haben. Ein konkludenter Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.

§8 Gewährleistungsansprüche und Beanstandungen

Der Besteller hat die an ihn gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel und Mengenabweichungen sind uns innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich und unter Angabe von Art und Umfang eines etwaig behaupteten Mangels anzuzeigen. Für den Fall, dass die behaupteten Mängel tatsächlich vorliegen und die Beanstandung somit berechtigt erfolgt, leisten wir Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung unserer Leistung (nicht für beigestelltes Material). Sofern wir die von uns geschuldete Gewährleistung nicht innerhalb einer uns vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist erfüllen oder die Mängelbeseitigung unmöglich ist, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen bzw. Mustern des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, sofern Mängel und Schäden durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch die Besteller oder dessen Kunden entstanden sind. Ferner bestehen Gewährleistungsansprüche auch dann nicht, wenn das Werk aufgrund der Vorgaben des Bestellers, insbesondere nach von ihm überlassenen Zeichnungen, erstellt wurde und der Mangel des Werkes auf diese Vorgaben/Zeichnungen zurückzuführen ist. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftragnehmers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche uns gegenüber bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller bzw. Lieferanten des Werkes erfolglos war oder aus Rechtsgründen aussichtslos ist. Dies allerdings nur dann, sofern die Rechtsgründe nicht in der Sphäre des Bestellers, sondern in der Rechtsphäre der Zulieferanten liegen. Während der Dauer des Vorprozesses ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers uns gegenüber gehemmt. Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bzw. Mitteilung, dass die Ware zur Abholung bereitsteht. Unsere Haftung für Gewährleistungsansprüche ist der Höhe nach begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes, beschränkt auf die von uns erbrachte Leistung (nicht für beigestelltes Material). Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden bestehen nur im Rahmen der Regelung der §§ 9, 10.

§9 Zahlungsbedingungen

Sämtliche Zahlungen sind in € (Euro) auf das dem Besteller auf der Rechnung mitgeteilte Konto vorzunehmen. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis für erfolgte Lieferungen oder sonstige Leistungen ohne Abzug zahlbar sofort nach Rechnungszugang. Mit Ablauf von 7 Tagen nach Rechnungszugang kommt der Besteller mit der Zahlung des Rechnungsbetrags in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab diesem Zeitpunkt zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten, sofern ein höherer Schaden nachgewiesen werden kann. Sofern für den vorliegenden Vertrag eine individuelle Skontovereinbarung besteht, setzt die Gewährung von Skonto voraus, dass sämtliche früher fälligen, unstrittigen Rechnungen vor Inanspruchnahme des Skontos durch den Besteller ausgeglichen worden sind. Wir sind berechtigt, auch über vertragliche Vereinbarungen hinausgehende Abschlagszahlungen von dem Besteller zu verlangen, sofern Umstände bekannt werden, die ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen.

§10 Haftung

Unsere Haftung auf Schadenersatz aufgrund von Unmöglichkeit, Verzug, unerlaubter Handlung und sonstiger Vertragsverletzung ist wie nachfolgend aufgeführt eingeschränkt: Wir haften nicht für den Fall einfacher oder leichte Fahrlässigkeit. Dies bezieht sich auf die Haftung für unsere Organe, Vertreter, Angestellten oder sonstige Erfüllungsgehilfen. Für den Fall grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes unserer Organe, Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, besteht die Haftung fort. Der vorstehend benannte Haftungsausschluss wegen fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns greift nicht, sofern sich durch die Pflichtverletzung eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers ergeben hat. Für solche Schäden besteht die Haftung fort. Eigenmächtiges Nacharbeiten des von uns produzierten Werkes durch den Besteller oder Dritte im Auftrag des Bestellers sowie durch unsachgemäße Behandlung der Ware durch den Besteller haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Der Besteller ist allerdings verpflichtet, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an uns das Werk nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten von uns zu verlangen. Wir haften nicht für Schäden, die durch einen Mangel unseres Werkes verursacht werden, sofern der Besteller die von uns gelieferte Ware im Rahmen eines weiteren Vertrages mit Dritten für ein von dem Besteller zu erstellendes Werk verwendet und durch den Mangel unseres Werkes an dem Gesamtwerk Schäden entstehen, soweit der Besteller uns gegenüber Schadenersatzansprüche geltend macht, die ihm gegenüber durch den Dritten als Schadenersatz geltend gemacht werden.

§11 Gewährleistungsansprüche

Soweit die verkaufte Ware nicht zum Weiterkauf an Endabnehmer bestimmt ist, was zwischen den Parteien vertraglich vereinbart werden muss, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Auslieferung des Werks durch uns an den Besteller bzw. nach Mitteilung der Abholbereitschaft. Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind an Dritte nicht abtretbar.

§ 12 Erfüllungsort/ Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für von uns aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller zu erbringenden Verpflichtungen ist 27327 Martfeld. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller ist, sofern es sich um Streitigkeiten, die vor dem Amtsgericht ausgetragen werden, das Amtsgericht Syke und, soweit es sich um Streitigkeiten handelt, die vor dem Landgericht ausgetragen werden, das Landgericht Hannover. Diese Gerichtsstands Vereinbarung gilt nur für Verträge, die wir mit Unternehmern abschließen. Sofern der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gilt diese Gerichtsstands Vereinbarung nicht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gültigkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Parteien versuchen darüber hinaus, die Regelungswirkung durch eine der unwirksamen Bestimmung nahekommende und branchenübliche Bestimmung zu schließen. Änderungen und Ergänzungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.